
Allgemeine Vertragsbedingungen Gastspielverträge
1. Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Vertragsbedingungen (nachfolgend „AVB“) der Banijay Germany Live GmbH (nachfolgend „BGL“) gelten im Verhältnis zum Vertragspartner (nachfolgend „VERANSTALTER“). Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VERANSTALTER werden nicht anerkannt, es sei denn, BGL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AVB von BGL gelten auch dann, wenn BGL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Durchführung der Veranstaltung
2.1 VERANSTALTER gewährleistet in der Funktion des verantwortlichen Veranstalters die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderliche Voraussetzungen zu schaffen, sowie sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
2.2 VERANSTALTER obliegt insbesondere die Anmietung und Bereitstellung der spielfertigen Veranstaltungsstätte unter Berücksichtigung der Bühnenanweisung von BGL und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie (wenn nicht anders vereinbart) die Abwicklung des Kartenvertriebs und die regionale Bewerbung und Öffentlichkeitsarbeit („Pressearbeit“) der Veranstaltung nach Absprache.
Die Bühnenanweisung ist dynamisch und wird gegebenenfalls an Begebenheiten der Veranstaltung angepasst. Der VERANSTALTER wird Änderungen/Ergänzungen der Bühnenanweisung befolgen, soweit sie nicht unter Berücksichtigung des für die Art der Veranstaltung Vorhersehbaren und von Treu und Glauben unzumutbar sind. BGL wird den VERANSTALTER auf Änderungen und Ergänzungen hinweisen und diese gegebenenfalls abstimmen.
2.3 VERANSTALTER hat das gesamte gemäß Bühnenanweisung erforderliche Personal einschließlich Aufbauhelfer und (sofern in der Bühnenanweisung nicht anders angegeben) technisches Bedienungspersonal sowie das erforderliche Kassen-, Garderobe-, Bedienungs-, Sicherheits- und Kontrollpersonal auf eigene Rechnung bereitzustellen. VERANSTALTER garantiert die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen insbesondere in Bezug auf Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsschutz. Es besteht Einverständnis, dass durch die durchführungsnotwendige Bereitstellung von Personal durch VERANSTALTER keine Arbeitnehmerüberlassung des VERANSTALTERS an BGL gegeben ist.
2.4 VERANSTALTER gewährleistet, dass Veranstaltungsraum, Garderoben sowie fertig eingerichtete Bühne (soweit in der Bühnenanweisung nicht anders gefordert mit entsprechender darin aufgeführter Technik) ab von BGL bekanntzugebender Ankunftszeit des Künstlers spielfertig zur Verfügung stehen. VERANSTALTER bzw. eine Vertrauensperson von VERANSTALTER ist anwesend und am Veranstaltungstag spätestens ab 30 Minuten vor Produktionsbeginn (GetIn) und ganztägig telefonisch erreichbar. Wenn diese Person nicht mit allen örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und nicht Zugang zu sämtlichen Räumen hat, hat ein Hausmeister ab Eintreffen der Techniker für den gesamten, für die Veranstaltung inklusive Abbau benötigten Zeitraum zur Verfügung zu stehen.
2.5 Während der Veranstaltung darf grundsätzlich kein Verkauf oder keine Ausgabe von Speisen oder Getränken etc. erfolgen (weder im Veranstaltungsraum noch im Foyer). Der Ausschank hat generell in Plastikbehältnissen stattzufinden (Gläser oder Flaschen sind aus Sicherheitsgründen ausdrücklich untersagt). Darüber hinaus hat VERANSTALTER darauf zu achten, dass auch keine sonstigen Störungen (z.B. Türöffnung, Musik oder Aufräumarbeiten der Gastronomie im Foyer etc.) während des Auftritts gegeben sind!
VERANSTALTER stellt sicher und garantiert, dass der Veranstaltungsort einschließlich aller für die Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung erforderlichen Flächen am Veranstaltungstag ausschließlich zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung steht. Eine anderweitige Vermietung, Gebrauchsüberlassung oder sonstige Nutzungsüberlassung des Veranstaltungsortes oder wesentlicher Teilflächen an Dritte sowie eine Änderung der Belegung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BGL unzulässig. Eine Zustimmung kann insbesondere von Auflagen abhängig gemacht werden. Sofern eine Zustimmung durch BGL erfolgt, stellt VERANSTALTER sicher, dass etwaige Parallelbelegungen keine Beeinträchtigung der Veranstaltung verursachen.
2.6 VERANSTALTER ist verpflichtet, für die persönliche Sicherheit der Künstler, des gesamten von BGL gestellten Personals sowie für alle Konzertbesucher im Veranstaltungsgebäude bzw. auf dem Veranstaltungsgelände zu sorgen und hat dafür alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu treffen. BGL ist berechtigt, von VERANSTALTER Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch VERANSTALTER gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VERANSTALTER an BGL zu ersetzende Schaden beinhaltet insbesondere auch die etwaigen Ansprüche des Künstlers, des Personals und der Konzertbesucher gegenüber BGL wegen eines an den vorgenannten Orten erlittenen Schadens, sofern der entstandene Schaden auf Zuwiderhandlung von VERANSTALTER gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VERANSTALTER nach Ziffer 2.6 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die BGL gegenüber dem Künstler, dem Personal und dem Konzertbesucher entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.
2.7 VERANSTALTER hat auf eigene Kosten eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zur Deckung der Risiken abzuschließen (sofern nicht explizit, z.B. im Arrangement-Fall, eine anderslautende Absprache getroffen ist). Diese ist BGL auf Nachfrage umgehend vorzulegen.
2.8 VERANSTALTER stellt sicher, dass Konzertbesucher ohne gültige Eintrittskarten keinen Zugang zu der Veranstaltung bekommen. Er wird insbesondere sicherstellen, dass die Eintrittskarte beim Einlass und nach Abreißen des Kontrollabschnitts im Besitz des Besuchers bleibt. VERANSTALTER gewährleistet, dass BGL jederzeit umfassende Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Eingangskontrollen und der Einhaltung der oben genannten Obliegenheiten, vornehmen kann. Sofern die Eintrittskontrolle nicht digital (scan) erfolgt, beinhaltet dies auch die Aufbewahrung sämtlicher abgerissener Kontrollabschnitte, die BGL auf Wunsch im Anschluss an die Veranstaltung vollständig auszuhändigen sind.
2.9 BGL und der Künstler sind in der Ausgestaltung und Darbietung des Programms frei und Weisungen von VERANSTALTER oder eines Dritten nicht unterworfen. VERANSTALTER ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung von BGL, Vorgruppen, andere Künstler und/oder Moderatoren auftreten zu lassen. VERANSTALTER ist unabhängig vom Erfolg des Künstlers in seiner Darbietung beim Publikum zur Zahlung verpflichtet.
2.10 VERANSTALTER trägt die Abgaben an Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, AKM, SUISA, etc.).
3. Bewerbung der Veranstaltung
3.1 Ab Beginn des Vorverkaufs hat VERANSTALTER die Veranstaltung im branchenüblichen Umfang bzw. im Umfang der durch BGL genehmigten Kalkulation in den wichtigsten örtlichen, regionalen und nach Absprache mit BGL überregionalen Medien in angemessener Form zu bewerben. Sollte BGL im Rahmen der genehmigten Kalkulation deren Ausschöpfung oder zusätzliche angemessene Werbemaßnahmen anfordern, so sind diese von VERANSTALTER umgehend zu veranlassen.
3.2 Für die Kommunikation der Veranstaltung dürfen ausschließlich von BGL bereitgestellte und genehmigte Texte, Fotos und Artwork (nachstehend „Assets“ genannt) verwandt werden. Sofern die von BGL bereitgestellten Assets um mehr als die Hinzufügung örtlicher Datenangaben verändert werden soll, sind die Assetentwürfe mit BGL abzustimmen und bedürfen der Freigabe von dort.
3.3 Auf Anforderung durch BGL ist VERANSTALTER verpflichtet, sämtliche in Auftrag gegebene Werbemaßnahmen durch Übersendung entsprechender Kopien bzw. anderweitige Nachweise zu dokumentieren.
3.4 Auf Anforderung durch BGL ist VERANSTALTER verpflichtet, in der lokalen und regionalen Presse erscheinende und das Gastspiel betreffende Kritiken nach ihrer Veröffentlichung BGL zukommen zu lassen.
3.5 VERANSTALTER bemüht sich in Abstimmung mit BGL, örtliche Präsentatoren aus dem Print-, Rundfunk- und TV-Bereich zu akquirieren. Entsprechende Vertragsabschlüsse bedürfen der vorherigen Zustimmung durch BGL.
3.6 VERANSTALTER darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BGL Sponsoren-/Werbepartner für die vertragsgegenständliche Veranstaltung akquirieren. Entsprechende Vertragsabschlüsse bedürfen der vorherigen Genehmigung durch BGL. Grundsätzlich stehen Sponsoren-Einnahmen BGL bzw. dem Künstler zu. Über eine evtl. Provisionierung/Beteiligung von durch VERANSTALTER akquirierter Sponsoren werden sich VERANSTALTER und BGL ggf. vor Abschluss von Sponsorenverträgen verständigen.
3.7 BGL ist berechtigt, die Veranstaltung selbst oder durch Dritte werbemäßig zu vermarkten (z. B. durch Promotionaktionen, Verteilen von Flyern/Werbemitteln, etc.). Soweit dies erforderlich ist, erklärt sich VERANSTALTER bereit, auf Wunsch von BGL an der Umsetzung einer solchen Werbevermarktung mitzuwirken. Insbesondere wird Veranstalter auf Wunsch von BGL ein etwaiges Sponsorenlogo auf den Tickets der Veranstaltung integrieren.
4. Verkauf der Eintrittskarten
4.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist VERANSTALTER für den Verkauf der Eintrittskarten verantwortlich und vereinnahmt die Kartenverkaufserlöse. VERANSTALTER wird sich dabei, soweit dem nicht anderweitige vertragliche Verpflichtungen seitens VERANSTALTER entgegenstehen, des von BGL vorgegebenen Ticketsystems bedienen. BGL arbeitet teilweise exklusiv mit Ticketanbietern zusammen. Der Ticketvorverkauf ist daher durch den VERANSTALTER über den jeweils benannten Ticketanbieter gemäß den TicketGuidelines in Anlage 3 des Gastspielvertrages anzulegen. VERANSTALTER verpflichtet sich, die Veranstaltung ausschließlich über diese Ticketanbieter einzurichten und BGL als Mitveranstalter mit allen hierfür erforderlichen Rechten freizuschalten. Etwaige erforderliche Zweitsysteme, einschließlich gegebenenfalls abweichender Preisstrukturen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BGL. Der zu Grunde liegende Gastspielvertrag zwischen BGL und VERANSTALTER regelt die Einzelheiten.
4.2 Im Falle einer Arrangement-Vereinbarung vereinnahmt VERANSTALTER die Kartenverkaufserlöse im Namen und auf Rechnung von BGL.
4.3 Die zwischen VERANSTALTER und BGL verabredete Eintrittspreis-Struktur (Aufteilung des Kartenabgabepreises in Basispreis und weiterer enthaltener Zuschläge mit jeweiliger Empfängerzuordnung für die Abrechnung) ist bindend.
4.4 Auf den Eintrittskarten ist der von BGL vorgegebene Endverkaufspreis auszuweisen, außerdem, sofern nicht im Ausnahmefall anders vereinbart, das Logo von BGL. Ungeachtet dessen bedürfen alle Angaben sowie Nennungen von Präsentatoren und/oder Sponsoren auf den Eintrittskarten der vorherigen schriftlichen Genehmigung von BGL. Außer bei Arrangement-Veranstaltungen benennt der VERANSTALTER ausschließlich sich selbst als Veranstalter. Eine namentliche Nennung der BGL bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von BGL. Bei Arrangement-Veranstaltungen wird BGL als Veranstalter benannt.
4.5 VERANSTALTER ist nicht berechtigt, die von BGL festgesetzten Eintrittspreise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BGL zu ermäßigen. Das gleiche gilt für Aufschläge jeder Art, unabhängig davon, ob damit eine Zusatzleistung (z.B. VIP Ticket) oder nicht verbunden ist. Dies gilt auch, wenn VERANSTALTER Leistungen erbringt und auf eigene Rechnung vermarktet, die nur in Verbindung mit dem Veranstaltungsticket erworben werden können. Durch VERANSTALTER unabgestimmt rabattierte Karten werden in der Abrechnung als Vollpreis-Karten abgerechnet, unabgestimmte Zuschläge gehen zu 100% an BGL.
4.6 Vorbehaltlich einer anderslautenden individuellen jedoch in diesem Fall schriftlich zu treffenden Absprache mit BGL ist VERANSTALTER verpflichtet, Freikarten für die Veranstaltung in der Preiskategorie 1 („Künstlerkontingent“) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Freikarten ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Gastspielvertrag und der dort enthaltenen Einnahmekalkulation.
4.7 VERANSTALTER ist berechtigt, vorbehaltlich einer individuellen Absprache mit BGL, eine Anzahl Freikarten pro Veranstaltung in Anspruch zu nehmen, die in erster Linie zur Verteilung an die über die Veranstaltung berichtenden Journalisten bestimmt sind. Weitere Freikarten können von VERANSTALTER nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BGL ausgegeben werden. Freikarten sind gegenüber BGL unter Angabe von Empfänger und Verwendungszweck (z.B. Medienpartner, VIP, o. ä.) zu belegen und nach der Veranstaltung auszuweisen, ob diese in Anspruch genommen wurden oder nicht. Die Anzahl der Freikarten ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Gastspielvertrag und der dort enthaltenen Einnahmekalkulation.
4.8 Eine Erweiterung der vertraglich vereinbarten Verkaufskapazität (z. B. Zusatzreihen, Aufhebung von Sperrplätzen, Öffnung weiterer Blöcke oder sonstige Kapazitätserhöhungen) ist Veranstalter nur nach vorheriger Abstimmung mit und schriftlicher Genehmigung (E-Mail ausreichend) durch BGL gestattet. Soweit Veranstalter gleichwohl zusätzliche Einnahmen aus Kartenverkäufen erzielt oder andere Einnahmen, die auf einer Kapazitätserweiterung beruhen und nicht vorab mit BGL abgestimmt und schriftlich genehmigt wurden, stehen BGL 90% Einnahmen zu, sofern nicht eine anderslautende Verabredung getroffen wird.
4.9 VERANSTALTER ist verpflichtet, BGL den Schaden zu erstatten, der BGL durch etwaige Ansprüche von Besuchern wegen Eintrittskartenreklamationen entsteht, es sei denn, die Ursache der Reklamation ist von BGL zu vertreten. Der von VERANSTALTER zu ersetzende Schaden beinhaltet dabei auch die BGL in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.
5. Abrechnung
5.1 VERANSTALTER legt BGL oder einem von BGL Bevollmächtigten jederzeit auf Wunsch, jedoch spätestens zum Aufbaubeginn, einen detaillierten Bestuhlungsplan mit farbig gekennzeichneten Preisgruppen und –Kontingenten, den aktuellen Stand des Vorverkaufes, sowie die für die Abendkasse vorgesehene Anzahl an Tickets vor.
5.2 VERANSTALTER ist verpflichtet die Einnahmen aus dem gesamten Kartenverkauf für diese Veranstaltung gegenüber BGL unter Vorlage einer nach Preisgruppen aufgeteilten Aufstellung der verkauften Karten und unter Beifügung aller Einnahmerapporte der beteiligten Ticketsysteme spätestens an dem der Veranstaltung folgenden nächsten Werktag abzurechnen. Auf rechtzeitig vor der Veranstaltung geäußerten Wunsch von BGL erfolgt die Einnahmefeststellung (wie oben) am Veranstaltungstag nach Kassenschluss bzw. Veranstaltungsbeginn. Die BGL zustehende Beteiligung an den Einnahmen nach Abzug aller tatsächlich geleisteten á conto-Zahlungen wird von VERANSTALTER nach Rechnungstellung durch BGL sofort fällig und wird innerhalb von 7 Tagen nach der Veranstaltung auf das von BGL angegebene Konto überwiesen. Alternative Zahlungswege sind nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Zustimmung von BGL möglich.
5.3 Entsprechend der im Gastspielvertrag geregelten Modalitäten ist BGL berechtigt, auf ihre Ansprüche Abschlagszahlungen anzufordern. Ebenso ist BGL berechtigt, die Schlusszahlung oder eine Abschlagszahlung auf die Schlusszahlung am Tage der Veranstaltung nach erfolgter Einnahmeabrechnung, ggf. auch in bar, zu verlangen.
5.4 Nicht verkaufte Karten und etwaige Abschnitte für Ermäßigungen, denen BGL zugestimmt hat, sowie zu stornierende Karten sind bei der Abrechnung zur Prüfung vorzulegen und in einer Aufstellung gemäß 5.2 gesondert zu erfassen.
5.5 Im Falle einer Arrangement-Vereinbarung sind von VERANSTALTER am Veranstaltungstag, spätestens jedoch am ersten auf den Veranstaltungstag folgenden Werktag, sämtliche Kosten in Kopie vorzulegen bzw. auf Wunsch von BGL durch Originalbelege nachzuweisen.
5.7 VERANSTALTER begleicht Rechnungen von BGL innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auf das von BGL angegebene Konto, wobei der Eingang des Betrages maßgebend ist.
5.8 Gerät VERANSTALTER in Zahlungsverzug, ist BGL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von den in der jeweils geltenden Fassung des § 288 Abs. 2 BGB genannten Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. plus einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,- gem. § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Falls BGL in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist BGL berechtigt, diesen geltend zu machen. VERANSTALTER ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass BGL als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Etwaige BGL aus dem Zahlungsverzug zusätzlich entstehenden Folgekosten sowie etwaige Schadenersatzforderungen seitens BGL bleiben hiervon unberührt.
5.9 VERANSTALTER ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von BGL unbestritten sind.
5.10 Im Falle nichtverkaufter Tickets aufgrund falscher Kapazitätsberechnung bzw. falschem Ausverkauft-Status der Veranstaltung ist VERANSTALTER zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
6. Bild-/ Tonaufnahmen, Merchandising
6.1 VERANSTALTER ist nicht berechtigt, Bild- und/ oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung herzustellen bzw. Dritten die Herstellung solcher Aufnahmen zu gestatten, es sei denn, dass er vorher hierfür die schriftliche Zustimmung von BGL eingeholt hat oder dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften keine Genehmigung erforderlich ist. VERANSTALTER ist darüber hinaus verpflichtet, unzulässige Bild- und/oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung durch Dritte zu verhindern.
6.2 BGL ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
6.3 VERANSTALTER wird alles in seinen Kräften stehende unternehmen, um das Verbot gemäß Ziffer 6.1 zu kommunizieren und durchzusetzen, d. h. er wird insbesondere entsprechende Hinweise in der Veranstaltungshalle anbringen und das Ordnungspersonal anweisen, jegliche unzulässige Aufnahmen zu unterbinden. BGL ist berechtigt, von VERANSTALTER Ersatz des ihm durch diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VERANSTALTER an BGL zu ersetzende Schaden beinhaltet auch die Ansprüche Dritter (z. B. des Künstlers) gegenüber BGL wegen Verstoßes gegen das Verbot unautorisierter Bild- und/oder Tonaufnahmen, soweit dieser Verstoß auf Zuwiderhandlung von VERANSTALTER gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VERANSTALTER nach Ziffer 6.3 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die BGL entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Dritten.
6.4 VERANSTALTER ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Veranstaltung Waren gleich welcher Art vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen, es sei denn er hat hierzu vorab die schriftliche Zustimmung von BGL eingeholt. Ausgenommen von dem Verbot sind der Verkauf von Speisen (außer externe Süßigkeiten-Stände) und Getränken im Foyer der Veranstaltung.
6.5 Das Merchandisingrecht (d.h. der Verkauf von CDs, DVDs, Videos, Kalendern, Postern, Bekleidungsartikeln, Programmheften etc.) ist ausschließlich dem jeweiligen Künstler vorbehalten, der auch ohne Einwilligung von VERANSTALTER berechtigt ist, Merchandisingartikel vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen. VERANSTALTER bemüht sich, eine kostenlose Bereitstellung von Standplätzen für das Merchandising zu erwirken. Sollte dies nicht möglich sein, so wird VERANSTALTER bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin BGL die Höhe der anfallenden Standmiete mitteilen. Eine spätere Bekanntgabe etwaiger Standgebühren lässt diese automatisch zu Lasten von VERANSTALTER fallen.
7. Ausfall der Veranstaltung
7.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung von Künstler/n, Autounfall, unvorhersehbarer Verkehrsbedingungen sowie aus Gründen höherer Gewalt ausfallen muss, tragen BGL und VERANSTALTER die ihnen entstehenden Kosten selbst. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfälle, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen von Regierungen oder Behörden. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten der Unmöglichkeit zu benachrichtigen und über die Gründe der höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Die Verpflichtung von BGL zur Zurverfügungstellung des Künstlers und die Verpflichtung des Veranstalters zur Zahlung des Honorars entfallen in diesem Fall.
Pandemiebedingte behördliche Anordnungen, insbesondere Kapazitätsbeschränkungen für die Veranstaltungsstätte sowie behördlich angeordnete Absagen oder Verlegungen der Veranstaltung, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser AVB, sofern und soweit dem VERANSTALTER aufgrund der Absage, Verlegung oder Einschränkung der Veranstaltung Ansprüche auf öffentliche Hilfsleistungen, Entschädigungen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen zustehen oder deren Beantragung möglich ist. In solchen Fällen bleibt der Anspruch von BGL auf die vertraglich vereinbarte Beteiligung bestehen, die ihr bei regulärer Durchführung der Veranstaltung bei voller bzw. geplanter Auslastung zugestanden hätte, mindestens jedoch auf eine Ausfallentschädigung in Höhe von 80 % der regulär zustehenden Beteiligung zum Zeitpunkt der Verlegung oder Absage.
Für den Fall, dass es sich bei der Veranstaltung um eine sogenannten Mix Show handelt (eine Veranstaltung mit mehreren Künstlern, die auftreten), ist Vertragsgegenstand ausschließlich die Durchführung einer Comedy‑Mix‑Show als Gesamtveranstaltung, nicht jedoch das Auftreten bestimmter, namentlich benannter Künstler. Ein bestimmtes Line‑Up wird nicht zugesichert. Die Nennung einzelner Künstler in Programmen, auf Tickets, in Online‑Medien oder in sonstigen Werbemitteln erfolgt unverbindlich und stellt keine Garantie für deren Mitwirkung dar. BGL ist jederzeit berechtigt, das angekündigte Line‑Up ganz oder teilweise zu ändern, einzelne Künstler auszutauschen oder durch andere Künstler zu ersetzen, sofern der Charakter der Veranstaltung als Comedy‑Mix‑Show gewahrt bleibt. Der Ausfall eines oder mehrerer Künstler, unabhängig vom Grund, stellt bei einer Mix Show keinen Fall höherer Gewalt dar.
7.2 Im Interesse der Minderung der mit dem Ausfall für VERANSTALTER verbundenen Nachteile werden sich beide Parteien um die Nachholung einer ausgefallenen Veranstaltung bemühen.
7.3 Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die VERANSTALTER zu vertreten hat, hat BGL Anspruch auf die vertragliche geschuldete Vergütung. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltung aus gleichen Gründen nicht zu Ende durchgeführt werden kann. Wird die Veranstaltung aus gleichen Gründen abgesagt, bevor der Vorverkauf abgeschlossen ist, kann BGL unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen die Vergütung verlangen, die bei einem Ausverkauf der Veranstaltung angefallen wäre. Dem VERANSTALTER steht der Nachweis offen, dass auch bei einer Durchführung der Veranstaltung eine bestimmte Zuschauerzahl nicht überschritten worden wäre. BGL behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Bühnenanweisung die Show nicht zu spielen. In diesem Fall hat BGL Anspruch auf die vertragliche geschuldete Vergütung.
7.4 Es bleibt den Parteien vorbehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für BGL insbesondere – aber nicht abschließend – vor, wenn VERANSTALTER seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Mahnung nicht nachkommt oder wenn VERANSTALTER wesentliche Verpflichtungen aus der sogenannten „Bühnenanweisung“ (Vertragsanlage) in so erheblicher Weise verletzt, dass es BGL nicht mehr zumutbar ist, die Veranstaltung (weiter) durchzuführen. Eine bis 4 Wochen vor der Veranstaltung von BGL zur Verfügung gestellte Bühnenanweisung wird als Anlage Bestandteil dieses Vertrages, sofern der Aufwand der dort hinterlegten Anforderungen durch die von VERANSTALTER erstellte Kalkulation in Summe gedeckt ist. Sofern der Aufwand die Kalkulation übersteigt, wird VERANSTALTER dies BGL innerhalb von 8 Tagen anzeigen und die Parteien werden sich über einen evtl. nötigen Ausgleich verständigen. Unabhängig davon wird VERANSTALTER alles Nötige zur Erfüllung der Bühnenanweisung veranlassen, sofern nicht BGL ihn aus dieser Verpflichtung entlässt.
7.5 Sollte der Künstler nach Vertragsunterzeichnung nachweisen, dass ihm nach Abschluss des Gastspiel-Vertrages von BGL mit dem VERANSTALTER die Möglichkeit angeboten wurde, einen TV-Auftritt bei einem großen TV-Sender (z. B. ARD, ZDF, SAT 1, RTL, PRO 7, EinsFestival, WDR etc.) oder eine anderweitige Promotion-Maßnahme zu absolvieren, stellt ihn der VERANSTALTER vom Vertrag frei. In einem solchen Fall unterbreitet BGL dem VERANSTALTER Terminangebote zur schnellstmöglichen Nachholung der Veranstaltung bzw. werden sich die Parteien für eine Einigung zusammensetzen.
7.6 BGL erhält ein einseitiges Kündigungsrecht für den Fall, dass die Ticketverkäufe zwei Wochen vor der Veranstaltung nicht mindestens 30% des vereinbarten Kartenkontingentes erreichen. In diesem Fall werden beide Parteien von diesem Vertrag entbunden. Jede Partei trägt ihre bis dahin entstandenen Kosten selbst.
7.7 Eine Absage oder Verlegung der Veranstaltung durch den VERANSTALTER bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BGL.
8. Abtretungs- und Verrechnungsverbot
VERANSTALTER ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Gastspielvertrag einschließlich der Rechte und Pflichten aus diesen AVB im Ganzen oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BGL auf Dritte zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt BGL zur fristlosen Kündigung des Gastspielvertrags und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
9. Geheimhaltung
9.1 Der VERANSTALTER versichert:
- Strenges Stillschweigen über die vertraulichen Informationen und Unterlagen von BGL, insbesondere über Inhalt und Titel der vertragsgegenständlichen Veranstaltung/Tournee, etc. zu bewahren und die ihm soweit überlassenen vertraulichen Informationen und Unterlagen nur insoweit zu verwenden, insbesondere auf Datenträger zu speichern oder Abschriften, Kopien oder sonstige Aufzeichnungen davon anzufertigen, als dies für seine vertragsgegenständliche Tätigkeit unbedingt erforderlich ist,
- Die vertraulichen Informationen und Unterlagen, die dem VERANSTALTER von BGL zur Kenntnis gebracht wurden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der die vertraulichen Informationen und Unterlagen übermittelnden Partei Dritten weder mitzuteilen, zugänglich zu machen, solche Informationen nicht zu veröffentlichen oder auf andere Weise zu verwerten.
9.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt für solche Informationen, für die nachgewiesen wird, dass:
- diese Informationen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Kenntniserlangung in zulässiger Weise bekannt waren;
oder
- diese Informationen, ohne eine Verletzung der vorliegenden Verpflichtung, von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden;
- diese Informationen ohne eine Verletzung der vorliegenden Bestimmungen öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind oder werden.
9.3 Der VERANSTALTER steht dafür ein, dass alle seine Mitarbeiter sowie sonstige Dritte, denen die betroffenen vertraulichen Informationen und Unterlagen bekanntgegeben werden und/oder an die die vertraulichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden, diese im Sinne der vorliegenden Verpflichtung behandeln. VERANSTALTER wird die vertraulichen Informationen und Unterlagen nur insoweit seinen Mitarbeitern zugänglich zu machen, als deren Kenntnis im Rahmen ihrer vertragsgegenständlichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
9.4 Der VERANSTALTER wird, außer im Fall einer schriftlichen Einwilligung durch BGL, Stillschweigen über die Zusammenarbeit bewahren und weder das Bestehen noch die Regelungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung Dritten offenbaren.
9.5 Der VERANSTALTER verpflichtet sich, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte in unberechtigter Weise von den vertraulichen Informationen Kenntnis erlangen.
9.6 Der VERANSTALTER verpflichtet sich in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Pflichten eine Vertragsstrafe an BGL zu zahlen. Die Höhe der festzusetzenden Vertragsstrafe bestimmt BGL nach billigem Ermessen. Im Streitfall wird die Überprüfung der Höhe der Vertragsstrafe dem erkennenden Gericht überlassen. Weitergehende Ansprüche von BGL, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
10. Haftung
Schadenersatzansprüche gegenüber BGL – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern BGL bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden davon nicht umfasst. BGL haftet nur für von BGL und/oder dem Künstler grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nur dann, wenn diese Schäden binnen 3 Tagen nach Ende des Gastspiels gegenüber BGL schriftlich angezeigt werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Der Gerichtsstand ist Köln.
11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
11.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die den AVB und den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. In gleicher Weise ist bei Regelungslücken zu verfahren.
11.5 VERANSTALTER erklärt sich mit seiner Unterschrift im Gastspielvertrag bereits jetzt ausdrücklich damit einverstanden, dass dieser Vertrag während seiner Vertragsdauer in seiner Gesamtheit und mit allen Rechten und Pflichten an ausschließlich mit BGL gem. § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen übertragen werden kann. Einer gesonderten Zustimmungserklärung von VERANSTALTER zu einer Vertragsübernahme bedarf es insoweit nicht mehr, wenn es sich bei dem übernehmenden Unternehmen um ein gem. § 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen von BGL handelt. Eine Auflistung der mit BGL verbundenen Unternehmen ist unter https://banijay.de/#companies abrufbar